Das Google European Search Dataset Licensing Program: So muss Google Suchedaten offenlegen
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Google hat jetzt die Bedingungen veröffentlicht, unter denen Wettbewerber aus Europa Zugang zu Suchedaten von Google erhalten können. Hintergrund ist eine Verpflichtung auf Grundlage des Digital Market Acts.
Im September 2023 wurde Alphabet, der Mutterkonzern von Google, von der Europäischen Kommission als sogenannter Gatekeeper unter dem Digital Markets Act (DMA) für die Google Suche benannt. Aus dieser Einstufung ergibt sich für Google gemäß DMA die rechtliche Verpflichtung, anonymisierte Online-Suchdaten Drittanbietern von Suchmaschinen unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen, den sogenannten FRAND-Bedingungen, zur Verfügung zu stellen. Um eine wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission am 16. Juli 2026 verbindliche Durchführungsmaßnahmen verabschiedet, welche die genauen Rahmenbedingungen für das Google European Search Dataset Licensing Program festlegen.
Wie bereits im April berichtet, war mit weiteren Schritten in dieser Sache in Kürze zu rechnen. Jetzt sind Details dazu bekannt geworden. Google hat dementsprechend seine Informationen zum European Search Dataset Licensing Program aktualisiert.
Der Umfang der bereitzustellenden Suchdaten
Im Rahmen des Programms ist Google verpflichtet, berechtigten Dritten Zugriff auf sein Search Dataset zu gewähren, das Suchdaten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der organischen sowie der bezahlten Suche umfasst. Der Datenumfang erstreckt sich auf vier zentrale Datenkategorien:
- Suchanfragedaten: Die von Endnutzern eingegebenen ursprünglichen Suchbegriffe, deren Modifikationen (z. B. durch Autovervollständigung oder Korrekturvorschläge) sowie Metadaten wie Nutzerstandort, Sprache und Gerätetyp.
- Anzeigedaten: Alle auf den Ergebnisseiten (SERPs) angezeigten URLs (unabhängig vom Format wie Text, Bild oder Video und Reiter wie „Web“, „Bilder“ oder „News“) sowie Beschreibungen visueller Elemente.
- Klickdaten: Daten über Nutzerinteraktionen auf den Ergebnisseiten, einschließlich Klickreihenfolge, Verweildauer, Hover-Aktionen und Scroll-Verhalten.
- Rankingdaten: Informationen zur absoluten und relativen Positionierung der einzelnen Suchergebnisse auf der Ergebnisseite.
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Pflichten von Google bei Anonymisierung, Datenqualität und Entgelt
Google trägt als Verantwortlicher die Pflicht, die personenbezogenen Daten der Endnutzer vor der Bereitstellung durch strikte technische Anonymisierungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören das Entfernen direkter Identifikatoren und genauer Zeitstempel, das Filtern von Begriffen über eine monatlich aktualisierte Positivliste, Längenschwellenwerte für Abfragen, die Generalisierung von Standortdaten sowie die Zusammenfassung verwandter Suchabfolgen in sogenannte Mini-Sessions.
Darüber hinaus muss Google weitere betriebliche und finanzielle Auflagen erfüllen:
- Ausschluss von ungültigem Traffic: Google muss ungültigen Suche-Traffic wie zum Beispiel Bot-Abfragen nach denselben Verfahren herausfiltern, die das Unternehmen im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzt.
- Gleichbehandlung bei Latenz und Bereitstellung: Die Datenübermittlung muss auf Augenhöhe mit den von Google intern genutzten Systemen hinsichtlich der technisch machbaren Latenz erfolgen und in täglichen Blöcken bereitgestellt werden.
- FRAND-Preisgestaltung: Die Gebühren für den Datenzugriff müssen streng kostenbasiert ermittelt werden. Sie beschränken sich auf die inkrementellen Kosten der Bereitstellung zuzüglich einer angemessenen Kapitalrendite, die Googles gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten nicht übersteigen darf. Kleine und mittlere Unternehmen sind durch gesonderte Regeln vor höheren Aufschlägen geschützt.
- Bereitstellung von Test-Datenmustern: Google muss Interessenten vor dem Kauf des Hauptdatensatzes drei Testmuster anbieten: Sample A (1.000 Zeilen, kostenlos), Sample B (synthetischer Datensatz mit bis zu 10 Mio. Abfragen gegen Gebühr) und Sample C (eine Fünf-Prozent-Stichprobe des finalen Datensatzes gegen Gebühr.
Transparenz- und Verwaltungsverpflichtungen von Google
Die EU-Kommission verlangt von Google ein transparentes und strukturiertes Bewerbungsverfahren. Google muss eine öffentlich zugängliche Webseite betreiben, die das Programm erläutert und Kontaktmöglichkeiten bietet. Auf Interessensbekundungen von Suchmaschinenbetreibern muss Google innerhalb von sieben Kalendertagen antworten und entsprechende Bewerbungsunterlagen sowie Lizenzvertragsvorlagen übermitteln. Zudem ist Google verpflichtet, die Kommission und die zuständigen Datenschutzbehörden über Bewilligungen, Ablehnungen, Aussetzungen oder Beendigungen von Datenzugängen zu informieren und auf seiner Webseite eine öffentliche Liste aller lizenzierten Betreiber zu führen.
Anforderungen und Sicherheitsauflagen für Lizenznehmer
Der Zugang zum Search Dataset ist an strenge Berechtigungskriterien geknüpft. Antragsberechtigt sind Betreiber von Online-Suchmaschinen im EWR, die seit mindestens zwei Jahren aktiv sind (oder bei jüngeren Gründungsorganisationen über 50 Millionen Euro Kapitalinvestitionen nachweisen können) und im vergangenen Jahr durchschnittlich mindestens 50.000 monatliche Nutzer in der EU verzeichneten. Zudem dürfen die Bewerber nicht unter der Kontrolle risikobehafteter Drittstaaten stehen oder EU-Sanktionen unterliegen.
Die zugelassenen Lizenznehmer unterliegen ihrerseits strengen Sicherheits- und Audit-Pflichten: Sie müssen die Daten in einer isolierten Umgebung verarbeiten, jegliche Re-Identifizierung von Nutzern unterlassen und die Daten nach spätestens 13 Monaten löschen. Die Einhaltung dieser Vorgaben muss vor der Erstgewährung des Zugangs durch ein unabhängiges Audit und anschließend jährlich durch kontinuierliche Überprüfungen nachgewiesen werden.

























