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SEO-News

BGH-Urteil: Google nicht haftbar für rufschädigende Inhalte

Christian Kunz
28. Februar 2018
Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2018

Google-EingangGoogle und andere Suchmaschinen müssen Inhalte und Links nicht vor deren Veröffentlichung überprüfen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Allerdings müssen die Betreiber von Suchmaschinen reagieren, wenn konkrete Hinweise auf eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen.

Dieses Urteil verschafft Google und anderen Suchmaschinenanbietern etwas mehr Spielraum, wenn es um rechtlich anstößige Inhalte in ihren Suchergebnissen geht. Nach dem aktuellen Urteil des BGH (Az.: VI ZR 489/16) muss vor der Veröffentlichung von Inhalten und Links keine Überprüfung durch die Suchmaschinenbetreiber erfolgen.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich auf verschiedenen Webseiten Beleidigungen und Diffarmierungen ausgesetzt sah. Diese Webseiten waren mit Ergebnissen in Google gelistet. Nach Meinung der Kläger sei Google bereits durch die Bereitstellung der entsprechenden Suchergebnisse haftbar. Zudem waren die Kläger der Ansicht, Google habe nach ihrer Beschwerde zu langsam und nicht umfassend genug reagiert. Der BGH folgte in seinem Urteil der Meinung der Kläger nicht. Vielmehr argumentierte das Gericht, durch eine vorgeschriebene Prüfung aller Inhalte vor deren Veröffentlichung würde das Geschäftsmodell der Suchmaschinen ernsthaft in Frage gestellt werden.

Ganz zurücklehnen können sich Google, Bing und andere aber nicht: Bei konkreten Hinweisen auf offensichtliche Rechtsverstöße wie dem Aufruf zu Gewalttaten oder der Verbreitung von Kinderpornographie müssen die Suchmaschinen handeln.

Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte dazu, man sperre Suchergebnisse zu entsprechenden Inhalten, wenn 'konkrete, ordnungsgemäße' Hinweise dazu eingingen.

 

Titelbild: Google

 

Christian Kunz

Von Christian Kunz

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